Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Er ordnet die Rechtslage für die Auswahl von Cloud- und KI-Diensten ein, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls. Stimmen Sie die Bewertung mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten und im Zweifel mit anwaltlicher Begleitung ab. Stand: 6. September 2026.
In Ausschreibungen und Sicherheitsfragebögen steht heute fast immer ein Satz wie "Daten werden ausschließlich in einem Rechenzentrum in der EU verarbeitet". Er klingt nach digitaler Souveränität, beantwortet aber nur eine von zwei Fragen. Die erste ist: Wo liegen die Daten? Die zweite, oft entscheidende, ist: Wer kontrolliert den Anbieter, und welchem Recht unterliegt er? Dieser Beitrag zeigt, warum der Speicherort allein den Zugriff nach Nicht-EU-Recht nicht ausschließt, was der US CLOUD Act genau verlangt, wie das neue Souveränitäts-Rahmenwerk des BSI die beiden Fragen trennt, und woran sich Sovereignty-Washing erkennen lässt.
Kontrolle, nicht Standort
Der Kern des Themas ist eine einfache Unterscheidung: Datenschutzrechtliche Souveränität hängt nicht am physischen Standort der Server, sondern an der rechtlichen Kontrolle über den Anbieter. Der US CLOUD Act von 2018 macht das explizit.
Ein Anbieter elektronischer Kommunikations- oder Rechendienste muss Daten in seinem Besitz, seiner Obhut oder unter seiner Kontrolle sichern und herausgeben, "regardless of whether such communication, record, or other information is located within or outside of the United States", also unabhängig davon, ob die Daten innerhalb oder außerhalb der USA liegen.
Die Pflicht knüpft an den Anbieter an, nicht an den Ort der Festplatte. Sie trifft Unternehmen, die der US-Jurisdiktion unterliegen, und das sind nicht nur US-Konzerne selbst, sondern auch deren Tochtergesellschaften, soweit sie unter die amerikanische Gerichtsbarkeit fallen. Ein Rechenzentrum in Frankfurt ändert an dieser Zuordnung nichts. Ehrlich bleibt anzumerken, dass der CLOUD Act kein automatischer, bedingungsloser Durchgriff ist: Er sieht einen engen Weg vor, eine Anordnung anzufechten, wenn sie mit dem Recht eines qualifizierten Partnerstaates kollidiert, und er ermöglicht zwischenstaatliche Abkommen. Es bleibt aber ein Zwangsmechanismus, dem der Anbieter grundsätzlich nachkommen muss.
Warum ein EU-Rechenzentrum den Zugriff nicht ausschließt
Wie konkret diese Lage ist, zeigte eine Anhörung im französischen Senat im Juni 2025. Auf die Frage, ob garantiert werden könne, dass Daten französischer Kunden niemals ohne Zustimmung an US-Behörden gelangen, antwortete der zuständige Vertreter von Microsoft France, er könne das nicht garantieren. Er räumte ein, dass US-Unternehmen nach dem CLOUD Act unabhängig vom Speicherort zur Herausgabe verpflichtet werden können, und wies zugleich darauf hin, dass ein solches Ersuchen bisher nicht vorgekommen sei.
Die Aussage ist deshalb so aufschlussreich, weil sie von einem Anbieter kommt, der mit EU-Rechenzentren wirbt. Der Standort war nie das Problem. Das Problem ist die rechtliche Reichweite, die dem Anbieter folgt, egal wo die Server stehen. Für die Auswahl eines KI-Meeting-Tools bedeutet das: Die Frage "Wo liegen die Transkripte?" ist notwendig, aber nicht hinreichend. Ebenso wichtig ist "Wer betreibt die Modelle und die Speicherung, und welchem Recht unterliegt dieser Betreiber?".
Was BSI C5 und BSI C3A trennen
Dass Sicherheit und Souveränität zwei verschiedene Dinge sind, spiegelt inzwischen auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in seinen Rahmenwerken wider.
| Rahmenwerk | Frage, die es beantwortet | Charakter |
|---|---|---|
| BSI C5 | Wird der Cloud-Dienst sicher betrieben? Informationssicherheit über 17 Themenbereiche, üblich per Prüfer-Testat. | Sicherheitsgrundlage, Nachweis über Testat. |
| BSI C3A | Kann der Dienst selbstbestimmt, also autonom im jeweiligen Risikokontext genutzt werden? Souveränität in sechs Domänen, mit EU-Stufe und strengerer deutscher Stufe. | Souveränitäts- und Autonomie-Rahmen, ausdrücklich nicht bindend, setzt C5 voraus. |
Das 2026 veröffentlichte BSI C3A ist das erste Bewertungsrahmenwerk des BSI, das die digitale Souveränität eines Cloud-Dienstes gesondert erfassbar macht. Es baut auf dem europäischen Cloud Sovereignty Framework auf und trennt sauber, was in der Praxis oft vermischt wird: C5 beantwortet, ob sicher betrieben wird, C3A, ob selbstbestimmt genutzt werden kann. Genau diese Trennung stützt das Argument dieses Beitrags. Eine deutsche Bundesbehörde behandelt Souveränität nun formell als eine eigene Ebene, die auf der Sicherheit aufsetzt, und nicht als etwas, das mit einem EU-Standort bereits erledigt wäre. Dass C3A nicht bindend ist, ändert daran nichts; es liefert das Vokabular, um die richtige Frage überhaupt zu stellen.
EUCS: warum die Frage nach der Immunität offen ist
Auf europäischer Ebene wurde derselbe Streit an einem konkreten Vorhaben sichtbar. Frühe Entwürfe des geplanten EU-Zertifizierungsschemas für Cloud-Dienste, EUCS, enthielten auf der höchsten Stufe ausdrückliche Souveränitätsanforderungen, darunter die Immunität gegenüber Nicht-EU-Recht und die Vorgabe, dass ein Anbieter in der EU ansässig und betrieben sein muss. Diese Anforderungen wurden im Entwurf von 2024 gestrichen. Der Streit ist damit nicht beendet, denn die Mitgliedstaaten haben die Kommission und die EU-Agentur für Cybersicherheit anschließend gebeten, weiter an der Einbindung von Souveränitätskriterien zu arbeiten. Belastbar festhalten lässt sich: EUCS ist bis 2026 nicht final verabschiedet, und ob und wie eine Immunität gegenüber fremdem Recht darin verlangt wird, ist ausdrücklich umstritten. Wer heute Souveränität zusichert, kann sich also nicht auf eine bereits geltende, einheitliche europäische Definition berufen.
Schrems II gehört dazu, löst die Frage aber nicht allein
Zur Vollständigkeit gehört die Transfer-Ebene. Im Urteil Schrems II vom 16. Juli 2020 (Rechtssache C-311/18) erklärte der Europäische Gerichtshof den damaligen Privacy Shield für ungültig, weil das US-Überwachungsrecht kein der EU im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau bot, und ließ Standardvertragsklauseln nur mit ergänzenden Maßnahmen gelten, die die Lücke schließen. Seit Juli 2023 besteht mit dem EU-US Data Privacy Framework wieder eine Angemessenheitsgrundlage. Das ist wichtig für die Einordnung: Man sollte nicht behaupten, Übermittlungen in die USA seien derzeit pauschal unzulässig. Der Punkt dieses Beitrags liegt aber woanders. Er betrifft die Kontrolle und den möglichen Behördenzugriff, und dieses Argument steht unabhängig davon, ob eine Transfer-Grundlage gerade gilt oder fällt. Ein EU-Speicherort allein heilt weder die Transferfrage noch die Zugriffsfrage, wenn ein der US-Jurisdiktion unterliegender Anbieter beteiligt ist.
Souveränität behauptet oder belegt: eine Prüftabelle
Die folgende Tabelle übersetzt das in eine praktische Prüfung. Links steht die Marketingaussage, rechts die Frage, mit der sich prüfen lässt, ob dahinter Substanz steht.
| Aussage | Was Sie wirklich prüfen sollten |
|---|---|
| Daten in der EU / EU-Rechenzentrum | Welchem Recht unterliegt der Anbieter selbst? Gibt es einen Mutterkonzern, der dem CLOUD Act oder ähnlichem Nicht-EU-Recht unterliegt? |
| Made in Europe / europäisch | Bezieht sich das auf den Firmensitz, die Server, oder auf die gesamte Verarbeitungs- und Kontrollkette einschließlich der KI-Modelle? |
| DSGVO-konform | DSGVO-Konformität und Immunität gegenüber Behördenzugriff sind nicht dasselbe. Wie wird der Zugriff durch Nicht-EU-Behörden adressiert? |
| Souveräne Cloud | Welche Souveränitäts-Domänen sind belegt? Gibt es ein Testat wie BSI C5, und wird eine Souveränitätsebene wie BSI C3A geprüft? |
| Verschlüsselt in der EU | Wer hält die Schlüssel? Kann der Anbieter oder sein Mutterkonzern selbst entschlüsseln, dann hilft die Verschlüsselung gegen einen Herausgabebefehl nicht. |
| KI in der EU | Wer betreibt die Modelle, die die Inhalte verarbeiten? Läuft die Inferenz bei einem US-Anbieter, ist die Inhaltskette nicht souverän, egal wo das Frontend gehostet ist. |
Wie Numi mit dieser Frage umgeht
Wir beschreiben unser eigenes Vorgehen offen, weil dieser Beitrag sonst selbst eine Behauptung ohne Beleg wäre. Numi ist so gebaut, dass es genau diesem Test standhalten soll, und wir nennen dazu prüfbare Fakten statt des bloßen Wortes Souveränität.
- Die Sprachmodelle, die Transkripte und Zusammenfassungen erzeugen, betreiben wir selbst in der EU. In dieser Verarbeitungskette sitzt kein US-KI-Anbieter, dessen Inferenz die Meeting-Inhalte sehen würde.
- Die Meeting-Daten werden in der EU verarbeitet und gespeichert.
- Unsere Unterauftragsverarbeiter legen wir öffentlich offen, damit Sie die Kontrollfrage nicht uns glauben müssen, sondern selbst nachprüfen können.
Was ein Anbieter tut, sollte man belegen können, nicht nur behaupten. Deshalb stellen wir uns denselben Fragen, die dieser Beitrag empfiehlt, und haben dafür auch einen DSGVO-Check für KI-Notetaker gebaut, mit dem Sie jeden Anbieter, uns eingeschlossen, nach denselben Kriterien prüfen können. Mehr zu unserem Ansatz steht auf der Seite zu souveräner KI.
Kurz-Checkliste für die Anbieterprüfung
- Fragen Sie nicht nur nach dem Speicherort, sondern danach, welchem Recht der Anbieter und ein etwaiger Mutterkonzern unterliegen.
- Klären Sie, wer die eingesetzten KI-Modelle betreibt und in welcher Jurisdiktion die Inferenz läuft.
- Lassen Sie sich die Unterauftragsverarbeiter mit Sitz und Rolle offenlegen.
- Fragen Sie nach Testaten und Rahmenwerken: BSI C5 für die Sicherheit, eine Souveränitätsebene wie BSI C3A für die Autonomie.
- Trennen Sie DSGVO-Konformität und Zugriffssicherheit; Angemessenheit für Transfers ist nicht dasselbe wie Schutz vor Herausgabebefehlen.
- Verlangen Sie schriftliche Zusagen, keine Marketingformeln, und nutzen Sie einen strukturierten Kriterienkatalog für den Vergleich.
Nochmals: Dies ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Der CLOUD Act, die DSGVO, die Rechtsprechung zu internationalen Transfers und die Rahmenwerke des BSI greifen im Einzelfall unterschiedlich, und einiges, etwa EUCS, ist noch nicht abgeschlossen. Holen Sie sich qualifizierten Rat, bevor Sie eine Entscheidung treffen.