Datenschutz-Folgenabschätzung: KI-Meeting-Transkription
Muster nach Artikel 35 DSGVO für den Einsatz eines KI-Systems zur Meeting-Transkription und -Zusammenfassung
Stand: 30. Juli 2026 · Muster, keine Rechtsberatung
Dieses Muster zeigt den häufigsten Fall: KI-Meeting-Transkription mit Sprecherzuordnung im Beschäftigtenkontext. Platzhalter sind farbig markiert. Für eine an Ihre Angaben angepasste Fassung und die vorgeschaltete Erforderlichkeitsprüfung nutzen Sie den DSFA-Quick-Check.
Kopf
Gegenstand: Einsatz eines KI-Systems zur Meeting-Transkription und -Zusammenfassung
Verantwortlicher: [Verantwortlicher / Unternehmen]
Datenschutzbeauftragte / Kontakt: [DSB-Kontakt]
Auftragsverarbeiter (Tool und Anbieter): [Tool und Anbieter]
Datum der Bewertung: [Datum] · Version 1.0
1. Systematische Beschreibung der Verarbeitung (Art. 35 Abs. 7 lit. a)
Zweck: Automatische Transkription und Zusammenfassung von Meetings und Gesprächen zur Erstellung von Protokollen sowie, sofern aktiviert, zur Auswertung von Redeanteilen für Coaching.
Betroffene Personen: Beschäftigte des Verantwortlichen sowie externe Gesprächsteilnehmer.
Datenkategorien: Audio bzw. Transkripttext mit Sprecherzuordnung, Metadaten (Zeit, Teilnehmer), abgeleitete Auswertungen. Gesprächsinhalte können besondere Kategorien nach Art. 9 enthalten.
Empfänger: berechtigte interne Nutzer; Auftragsverarbeiter [Tool und Anbieter].
Auftragsverarbeitung: Vertrag nach Art. 28 DSGVO; Verarbeitung in der EU; Sub-Prozessoren dokumentiert.
Aufbewahrungsdauer: [Aufbewahrung], danach automatische Löschung.
2. Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Art. 35 Abs. 7 lit. b)
Rechtsgrundlage: Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bei externen Teilnehmern; im Beschäftigtenkontext Betriebsvereinbarung in Verbindung mit Paragraph 26 BDSG. Für die Audio-Aufzeichnung ist zusätzlich Paragraph 201 StGB zu beachten.
Datenminimierung: Transkription nur der zweckrelevanten Meetings; keine dauerhafte Audio-Speicherung, sofern nicht erforderlich.
Zweckbindung: ausschließlich Protokoll und, falls vereinbart, Coaching. Keine Nutzung zur Leistungskontrolle ohne gesonderte Rechtsgrundlage und Beteiligung des Betriebsrats.
Transparenz: Ankündigung im Meeting und in der Einladung; Betroffenenrechte werden gewahrt.
3. Bewertung der Risiken (Art. 35 Abs. 7 lit. c)
Bewertung je Risiko: Eintrittswahrscheinlichkeit x Schwere.
R1 Profilbildung über Redebeiträge: Eintritt mittel, Schwere hoch. Aus Transkripten lassen sich Profile einzelner Personen bilden.
R2 Zweckentfremdung zur Leistungsüberwachung: Eintritt mittel, Schwere hoch. Ein Protokoll-Tool kann schleichend zur Leistungskontrolle werden.
R3 Unbefugter Zugriff auf Transkripte: Eintritt mittel, Schwere hoch. Transkripte enthalten sensible Inhalte; Risiko durch zu weite Freigabe, Sub-Prozessoren oder Verarbeitung ausserhalb der EU.
4. Abhilfemaßnahmen (Art. 35 Abs. 7 lit. d)
Zu R1: Auswertungen auf den vereinbarten Zweck begrenzen; keine verdeckten Scores; Auswertungsverbot für nicht vereinbarte Zwecke in der Betriebsvereinbarung.
Zu R2: strikte Zweckbindung; Trennung von Coaching und Leistungsbewertung; Mitbestimmung des Betriebsrats nach Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; technische Sperren gegen Reporting auf Personenebene.
Zu R3: Zugriff nach Rollen (need-to-know); Verschlüsselung; Verarbeitung in der EU; Prüfung der Sub-Prozessoren (AVV-Check); kurze Aufbewahrung und automatische Löschung; Protokollierung der Zugriffe.
5. Ergebnis und weiteres Vorgehen
Restrisiko nach Maßnahmen: tragbar, sofern die Maßnahmen umgesetzt und in einer Betriebsvereinbarung abgesichert sind.
Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO: nur erforderlich, wenn nach den Maßnahmen ein hohes Restrisiko verbleibt.
Beteiligung: Rat der oder des Datenschutzbeauftragten nach Art. 35 Abs. 2 eingeholt; Betriebsrat beteiligt.
Überprüfung: bei wesentlichen Änderungen der Verarbeitung, mindestens jährlich.
Muster, keine Rechtsberatung. Dieses Muster orientiert sich an Artikel 35 DSGVO, an der Schwellwertanalyse der Datenschutzkonferenz und an den Kriterien der fruheren Artikel-29-Gruppe (WP248). Es ersetzt keine individuelle Prüfung und nicht die Beteiligung der oder des Datenschutzbeauftragten nach Art. 35 Abs. 2 DSGVO. Besteht ein Betriebsrat, ist die Einführung nach Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Stimmen Sie das Ergebnis mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten und im Zweifel mit anwaltlicher Begleitung ab.
Erstellt mit numigtm.com · Compliant Rollout Kit · Stand: 30. Juli 2026